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Dr. Kirstin Tomforde Sabine Damm

Was bedeutet ...?

Juristendeutsch ist nicht jedermanns Sache. Deshalb haben wir uns Mühe gegeben, die Texte auf diesen Seiten so unkompliziert wie möglich zu formulieren. Auf einige Fachwörter konnten wir dennoch nicht verzichten. In diesem kleinen Wörterbuch finden Sie allgemein verständliche Erklärungen für die juristischen Begriffe, die wir auf diesen Seiten verwenden.

  • Abstammungsrecht besteht aus einer Reihe von Vorschriften des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuchs) und der ZPO (Zivilprozessordnung), die die Feststellung eines ElternKindVerhältnisses betreffen. Praktisch geht es dabei in den meisten Fällen um die Anerkennung oder Anfechtung der Vaterschaft.
  • Anwaltsvergütung ist das Honorar eines Rechtsanwalts. Seit 1.7.2004 gilt dafür das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Das Anwaltshonorar muss jedoch nicht nach diesen Vorschriften berechnet, sondern kann zwischen Anwalt und Klient auch frei vereinbart werden.
  • Antrag (ehemals \"Klage\") ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs. Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss.
  • Beweisaufnahme ist der Teil eines Gerichtsverfahrens, in dem die Beweisangebote der Parteien vom Gericht geprüft werden. Zur Beweisaufnahme gehört beispielsweise die Anhörung von Zeugen, die Besichtigung von Schäden, die Prüfung von Urkunden u.a.
  • Ehewohnung ist die Wohnung, in der beide Ehegatten ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben – ohne Rücksicht darauf, wem die Wohnung gehört oder wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Eine Ferienwohnung ist in der Regel keine Ehewohnung.
  • Ehevertrag ist ein vor dem Notar geschlossener Vertrag, in dem Rechte und Pflichten von Ehegatten während der Ehe und/oder für den Fall einer Scheidung festgelegt werden. Ein Ehevertrag kann vor der Heirat, aber auch noch während der Ehe geschlossen werden.
  • Einvernehmliche Regelung bedeutet, dass sich beide Partner anlässlich einer Trennung und/oder Scheidung über die Modalitäten ihrer Trennung/Scheidung einigen, ohne sich vor Gericht darüber zu streiten. Eine einvernehmliche Regelung kann z.B. den Aufenthalt eines oder mehrerer Kinder, den Verbleib eines Partners in der Ehewohnung, die Zahlung von Unterhaltsleistungen oder die Aufteilung von Vermögenswerten betreffen. Die einvernehmliche Regelung ist in vielen Fällen erstrebenswert, weil sie Zeit, Geld und Nerven schont. Gelingt die Einigung nicht, kann auf Antrag das Gericht eine Entscheidung treffen.
  • Erbrecht ist die Gesamtheit der Gesetze, die regeln, was mit dem (kleinen oder großen) Vermögen eines Verstorbenen, des sogenannten Erblassers, geschieht und wie man zu Lebzeiten vorsorgen kann.
  • Familienmitglieder mit besonderen Bedürfnissen sind meist Kinder mit Behinderung, die zeitlich unbegrenzt Unterhalt und Unterstützung brauchen und die zum Beispiel in der Erbfolge besonders berücksichtigt werden sollen.
  • Familienrecht ist der Überbegriff für alle Gesetze, die Rechte und Pflichten von Familienmitgliedern untereinander regeln.
  • Gerichtskosten sind Gebühren, die Gerichte für ihre Tätigkeit von den Beteiligten verlangen. Diese Gebühren sind für Familiensachen im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) festgelegt. In einem Gerichtsbeschluss wird auch festgesetzt, wer die Gerichtskosten zu tragen hat.
  • Gütertrennung ist ein notariell vereinbarter Güterstand, bei dem auch am Ende der Ehe gegenseitig keine Ausgleichspflichten entstehen. Gütertrennung ist quasi das Gegenteil der Zugewinngemeinschaft. Wer also in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hat, hat einerseits keinen Anspruch auf Vermögensleistungen durch den Ehepartner, muss andererseits aber auch selbst keine solchen Leistungen erbringen.
  • Lebenspartnerschaft bezeichnet die Gemeinschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen, die eine formelle Erklärung abgegeben haben, dass sie auf Dauer zusammenleben wollen. Die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist rechtlich gesehen einer Ehe zwischen Frau und Mann vergleichbar.
  • Mandantinnen und Mandanten werden die Kunden von Rechtsanwälten genannt. Also Sie – vielleicht.
  • Mediation (lat. mediare = vermitteln) ist ein Verfahren zur Lösung von Konflikten durch Verhandeln unter Leitung einer neutralen Drittperson.
    Mit Unterstützung eines externen Dritten (Mediator/Mediatorin) der sich den Konfliktparteien allparteilich verpflichtet fühlt und der den Prozessverlauf strukturiert, erarbeiten alle an einem Konflikt Beteiligten (Mediationsteilnehmer, Medianden), ergebnisoffen und eigenverantwortlich eine Lösung.
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft ist die gängige Bezeichnung für das dauerhafte Zusammenleben eines Paares ohne Trauschein, mit oder ohne Kinder.
  • Patiententestament ist eigentlich gerade kein Testament (das für den Todesfall vorgesehen ist), sondern eine Verfügung für den Fall, dass jemand zwar lebt, aber infolge von Krankheit, Verletzung, Koma, Altersschwäche o.Ä. nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist.
  • Verfahrenskostenhilfe können bedürftige Personen im Fall eines Gerichtsverfahrens beantragen. Unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen werden die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts (reduziert) übernommen. Gerichts und Anwaltskosten der Gegenseite werden von der Verfahrenskostenhilfe in keinem Fall abgedeckt, diese müssen – je nach gerichtlicher Entscheidung – von den Mandanten selbst getragen werden.
  • Rechtsschutzversicherung ist eine Versicherung, die in bestimmten Fällen für die Kosten eines Rechtsstreits aufkommt. In Familiensachen übernehmen die meisten Versicherungen jedoch nur eine einmalige Rechtsberatung, vorausgesetzt, es ist ein konkreter Anlass dafür gegeben.
  • RVG ist die Abkürzung für \"Rechtsanwaltsvergütungsgesetz\". Siehe: Anwaltsvergütung.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine einvernehmliche Regelung vor oder anlässlich einer Ehescheidung über Vermögensaufteilung (Zugewinn), Unterhalt für Ehegatten, Hausrat, Ehewohnung, Aufenthalt von Kindern, Kindesunterhalt.
  • Sorgerecht ist die rechtliche (nicht die tatsächliche) Verantwortung für ein minderjähriges Kind. Grundsätzlich haben Ehegatten das Sorgerecht gemeinsam, eine nichteheliche Mutter allein. Das Sorgerecht kann nur durch Gerichtsbeschluss geändert werden.
  • Streitwert, auch Gegenstandswert oder Verfahrenswert genannt, ist die Berechnungsbasis für Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Er umfasst den in Geld ausgedrückten Gesamtwert, um den gestritten wird, und wird in Gerichtsverfahren vom Gericht festgesetzt. Für nichtmaterielle Gegenstände von Auseinandersetzungen legt das Gericht einen als angemessen erachteten Streitwert fest.
  • Testament, auch letztwillige Verfügung genannt, ist eine schriftliche Festlegung, was mit dem eigenen Nachlass geschehen soll. Das Testament wird erst nach dem Tod wirksam. Zu Lebzeiten können aus einem Testament keine Ansprüche hergeleitet werden.
  • Testamentsvollstreckung kann in einem Testament vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Interessen der Person, die das Testament errichtet hat, nach ihrem Tod auch wirklich durchgesetzt werden. Der Erblasser bestimmt dann einen Testamentsvollstrecker seines Vertrauens, der auch bei komplizierten NachlassSituationen für die gerechte Verteilung des Nachlasses sorgt.
  • Umgangsrecht ist das Recht und die Pflicht eines Elternteils, mit dem eigenen Kind auch dann Kontakt zu pflegen, wenn er oder sie nicht mit dem Kind zusammenlebt. Zugleich ist es aber auch das Recht des Kindes auf Kontakt mit beiden Eltern.
  • Unterhaltsanspruch ist das Recht, von jemandem (z. B. den Eltern oder dem Ehegatten) Unterhaltsleistungen zu verlangen. Unterhaltsansprüche müssen geltend gemacht werden. Das kann mündlich erfolgen, besser jedoch schriftlich oder durch einen Rechtsanwalt.
  • Unterhaltspflicht ist die Pflicht, einer bedürftigen Person Unterhaltsleistungen zu gewähren. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen für Eltern gegenüber ihren Kindern, für Kinder gegenüber ihren abhängigen Eltern, zwischen Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch zwischen geschiedenen Ehegatten und zwischen nichtehelichen Eltern.
  • Unterhaltsregelung ist die Festlegung der Unterhaltsleistungen: Wer leistet wem wann wie viel Unterhalt in welcher Form? Wenn die Betroffenen sich nicht selbst einigen, ob und wie viel Unterhalt bezahlt werden soll, kann eine Regelung auf Antrag durch Gerichtsbeschluss erfolgen.
  • Verfahrensbeistand nennt man die Vertretung eines Minderjährigen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das Familiengericht kann für Minderjährige einen Verfahrensbeistand einsetzen, der vor Gericht die Interessen des Minderjährigen vertritt. Diese Maßnahme wird ergriffen, wenn Eltern das Interesse eines Kindes nicht (mehr) selbst vertreten können, z. B. bei heftigem Streit.
  • Vermögensaufteilung betrifft in der Regel gemeinsames Vermögen, also beispielsweise ein Haus, das beiden Ehegatten gemeinsam gehört, aber auch die Regelung gemeinsamer Schulden. Die Vermögensaufteilung wird häufig im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich geregelt.
  • Versorgungsausgleich ist der Ausgleich von Rentenansprüchen, gleichgültig ob sie sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Beamtenanwartschaften, aus einer berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus privaten Renten ergeben. Voraussetzung ist, dass die Rentenansprüche während des Bestehens der Ehe entstanden sind. Der Ausgleich erfolgt bei einer Scheidung von Amts wegen durch das Gericht. Private Vereinbarungen sind möglich.
  • Zugewinnausgleich bezeichnet die gesetzlichen Regeln zum Ausgleich von Vermögen, das während einer Ehe erworben wurde. Der Zugewinnausgleich erfolgt am Ende der Ehe, also im Todesfall, bei einer Scheidung oder auf Antrag nach dreijähriger Trennung.
  • Zugewinngemeinschaft bezeichnet den gesetzlichen Güterstand von Ehegatten, die keinen notariellen Ehevertrag schließen. Man versteht darunter die Gütertrennung während der Ehe und die gerechte Aufteilung des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens (\"Zugewinn\") am Ende der Ehe.
  • Zwangsvollstreckung ist die praktische Durchsetzung von gerichtlich oder notariell festgesetzten finanziellen Ansprüchen, z.B. durch Lohnpfändung, Kontopfändung oder Versteigerung von Sacheigentum.